Eintragung von Geburtsurkunden

Um Personenstandsurkunden bei der Botschaft oder dem Außenministerium zu erhalten, wird den algerischen Staatsangehörigen empfohlen, Kontakt mit der Konsularabteilung der Botschaft aufzunehmen, damit ihre Geburts- , Heirats- und Sterbeurkunden in die Personenstandsregister eingetragen werden können; hierzu sind die Urkunden im Original sowie das Stammbuch vorzulegen.

Es wird die Vorlage des Originals des gesamten Dokuments verlangt, das von einem Standesamt im Bereich des Konsularbezirks der Botschaft ausgestellt wurde.

Die Eintragung der Geburt eines algerischen Kindes kann erfolgen, wenn es im Konsularbezirk der Botschaft geboren ist.

Erforderliche Unterlagen zur Eintragung der Geburt eines Kindes:

  1. Eine internationale Geburtsurkunde im Original
  2. Eine Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter oder das Stammbuch
  3. Nachweis der algerischen Staatsangehörigkeit oder bei nicht in der Konsularabteilung der Botschaft registrierten Eltern, die Geburtsurkunden der beiden in Algerien geborenen Großeltern, väterlicherseits.

Sonderfälle

Die Eintragung eines außerehelichen Kindes einer algerischen Mutter kann vorgenommen werden, wenn die Mutter allein das Kind anerkannt hat (Anordnung n° 051673 vom 22/06/1986 ), bei fehlendem Vermerk einer Anerkennung (Anordnung n° 24805 vom 24/12/1984).

Die Eintragung eines adoptierten Kindes in die Konsularregister kann vorgenommen werden, allerdings mit seinem richtigen Familiennamen (Anordnung n° 345/86 vom 22/03/1986).

Die Annullierung oder Berichtigung einer Eintragung einer Geburt in die Personenstandsregister der Konsularabteilung kann nur auf Anordnung des zuständigen Gerichts und auf Antrag der betroffenen Person erfolgen (Anordnung n° 142/87 vom 07/03/1987).

Die Ausstellung von standesamtlichen Urkunden

Die Abteilung stellt ebenfalls die verschiedenen standesamtlichen Urkunden aus und zwar insbesondere:

  1. Geburtsurkunden
  2. Heiratsurkunden
  3. Sterbeurkunden
  4. Familienstandsurkunden
  5. Personenstandsurkunden
  6. Zweitausfertigung des Stammbuchs bei Verlust.

Für die Ausstellung dieser Dokumente muss das Stammbuch vorgelegt werden.