Kohlenwasserstoff: Der neue Rechtsrahmen

A general view of the headquarters building of Algerian state energy company Sonatrach in Algiers, Algeria, February 8, 2015. After a deep slide in oil prices, Algeria's state energy company Sonatrach is shifting strategy to offer foreign companies direct negotiations over 20 oil and gas fields in a bid to draw in wary investors and increase output. Picture taken February 8, 2015. REUTERS/Ramzi Boudina EDITORIAL USE ONLY. NO RESALES. NO ARCHIVE

Das neue im Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Kohlenwasserstoff, welches die 51/49-Regel und das Monopol von Sonatrach auf den Rohrleitungstransport aufrechterhielt, hat die steuerliche Belastung von Sonatrach und seinen Partnern um mehr als 20 Prozent von 85% auf 60-65%, d.h um einen Satz, der dem weltweiten Durchschnitt in diesem Bereich entspricht, gesenkt.

Diese deutliche Senkung der steuerlichen Belastung ist auf die Ermäßigung der drei wichtigsten Steuern im algerischen Kohlenwasserstoff-Steuersystem zurückzuführen, nämlich der Produktionslizenzgebühr, der Steuer auf Öleinnahmen und der zusätzlichen Einkommensteuer.

Neben der Besteuerung führte das neue Gesetz eine weitere grundlegende Reform im institutionellen Bereich ein, indem es zum ersten Mal die Rolle des Energieministers, des Erdölunternehmens Sonatrach und der Agenturen ALNAFT (Agence Nationale pour la Valorisation des Ressources en Hydrocarbures) und ARH (Autorité de Régulation des Hydrocarbures) klärt.

Das geänderte und ergänzte Kohlenwasserstoffgesetz 05-07 sah etwa dreißig Fälle vor, in denen ALNAFT verpflichtet war, die Zustimmung des Ministers einzuholen. Nach dem neuen Gesetz greift der Minister jedoch nur in strategische Entscheidungen ein, die die allgemeine Politik des Sektors betreffen und nicht in technische Angelegenheiten.

Eine weitere große Reform, die durch das neue Gesetz eingeführt wurde, ist die Rückkehr zum alten System der Produktionsaufteilung, das durch das Kohlenwasserstoffgesetz 86-14 eingeführt wurde und die großen Entdeckungen der 1990er Jahre ermöglicht hatte.

In einem System der Produktionsteilung hat der ausländische Partner keinen direkten Kontakt zu der Steuer- oder anderen Verwaltungen, da seine steuerlichen Verpflichtungen von Sonatrach erledigt werden.

Der Partner ist vertraglich verpflichtet, seinen finanziellen und technologischen Beitrag zu leisten, seine Kosten wieder hereinzuholen und als Gegenleistung für einen mit Sonatrach ausgehandelten Anteil an der Ölförderung vergütet zu werden, das hingegen nicht verpflichtet ist, die Risiken mit seinem Partner zu tragen.

Wohl wissend, dass das alte Gesetz (05-07) nur eine Vertragsart vorsah, die nicht sehr flexibel war und nicht allen Projektformen entsprach.

Aber nach dem Scheitern dieses Modells kehrte Algerien zu den drei im Gesetz 86-14 enthaltenen Vertragstypen zurück, die das Gesetz 05-07 abgeschafft hat.

Neben der Produktionsteilung sieht das neue Gesetz eine Rückkehr zum “Beteiligungsvertrag” vor, bei dem Sonatrach und die Partnerölgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf Risikobereitschaft, Ausgaben, Vergütung, Zahlung von Steuern und auch Produktionsteilung haben.

Der durch das neue Gesetz wieder eingeführte dritte Vertrag ist der Risikodienstleistungsvertrag, der ausführt wird, wenn Sonatrach nicht zustimmt, dass sein Partner die Produktion mit ihm teilt. Der ausländische Investor investiert also, trägt das Risiko und wird entsprechend seiner Leistung vergütet, und zwar in bar und nicht als Gegenleistung für die Produktionsteilung. Diese Art von Verträgen wird insbesondere zur Erschließung schwer auszuschöpfender Lagerstätten oder zur Verbesserung der Gewinnung  ausgereifter Lagerstätten verwendet.

Die Wahl einer der drei Formeln hängt von der Art der zur Exploration und zur Ausschöpfung vorgeschlagenen Gebiete aber auch vom Investor selbst ab.

Quelle: APS